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   OLG Celle, 11.02.1987 - 18 UF 8/86   

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OLG Celle, 11.02.1987 - 18 UF 8/86 (https://dejure.org/1987,10067)
OLG Celle, Entscheidung vom 11.02.1987 - 18 UF 8/86 (https://dejure.org/1987,10067)
OLG Celle, Entscheidung vom 11. Februar 1987 - 18 UF 8/86 (https://dejure.org/1987,10067)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 1587a, 1587b; VAHRG § 3b
    Versorgungsausgleich; betriebliche Altersversorgung; begrenztes Super-Splitting.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 391
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.12.1982 - IVb ZB 532/81

    Berechnung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des Ruhens gemäß BeamtVG § 55

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.1987 - 18 UF 8/86
    Dieser Betrag ist auf den ehezeitlichen Anteil der gesetzlichen Rentenversicherungsanwartschaften zurückzuführen (vgl. dazu etwa BGH FamRZ 1983, 358 = BGHF 3, 683), wozu er mit den ehezeitlichen Werteinheiten multipliziert und durch die gesamten Werteinheiten (jeweils ohne die Werteinheiten gemäß Art. 2 § 14 ArVNG) zu dividieren ist: (401,41 DM × 2.609,36 WE) : (5.128 WE ./. 29, 60 WE) = 205, 44 DM.
  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 715/80

    Bewertung einer Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.1987 - 18 UF 8/86
    Will man auf eine Hochrechnung ganz verzichten (vgl. dazu BGH FamRZ 1985, 363 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 14 = BGHF 4, 748 zu der Bewertung des Ehezeitanteils einer Versorgungsrente in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes), also den von der LVA für das Ende der Ehezeit errechneten Anwartschaftswert unmittelbar zugrunde legen, würde sich ein Barwert der auszugleichenden Betriebsrentenanwartschaft - bei Zugrundelegung der oben näher dargelegten Rechenschritte - von 37.407,74 DM ergeben.
  • BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 15/85

    Bewertung von Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt der Deutschen

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.1987 - 18 UF 8/86
    Die Betriebsrente ist im Anwartschaftsbereich an die nicht gezahlten Bruttogehälter geknüpft, insoweit also dynamisch, wird im Leistungsbereich jedoch nur nach § 16 BetrAVG angepaßt (§ 19 Betriebsvereinbarung), ist somit insoweit statisch (vgl. BGH FamRZ 1985, 1235, 1236 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 19 = BGHF 4, 1225).
  • OLG Celle, 16.09.1988 - 17 UF 91/87

    Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Ausgleich der betrieblichen

    Übersteigt sodann die Summe beider Renten den maßgebenden Höchstbetrag der Gesamtversorgung, ist die volle Betriebsrente um den Differenzbetrag zu verringern (nach OLG Celle - 18. Zivilsenat - FamRZ 1987, 391 ist die Differenz zuvor noch - wie nach der Rechtsprechung des BGH bei der Kürzung einer Beamtenversorgung nach § 55 BeamtVG - auf den Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenanwartschaften zurückzuführen; dagegen allerdings Soergel/Zimmermann, a.a.O., Rdn. 137; Rahm/Lardschneider, Handbuch des familiengerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl., Versorgungsausgleich, Rdn. 240).

    Häufig bedarf es keiner Entscheidung darüber, welcher Berechnungsmethode der Vorzug zu geben ist, etwa weil keine der Berechnungsweisen zu einer Kürzung der Betriebsrente führt (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 1988, 74) oder weil der Versorgungsanwärter ausgleichsverpflichtet ist, der Ausgleichswert aber nach jeder Berechnungsmethode den Grenzbetrag des § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übersteigt und ein Ausgleich des Restwertes nicht in Betracht kommt (vgl. etwa OLG Celle FamRZ 1987, 391; OLG Köln FamRZ 1987, 1156).

    Nach anderer Auffassung ist die Dynamik bei der Prüfung, inwieweit ein Anrecht unverfallbar und damit überhaupt in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, außer Betracht zu lassen und lediglich für die Frage, ob eine Umwertung nach § 1587 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 BGB vorzunehmen ist, von Bedeutung (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 1988, 74; 1988, 406; OLG Frankfurt FamRZ 1988, 847; Soergel/Zimmermann, a.a.O., Rdn. 263 und Nachträge Rdn. 263; Glockner FamRZ 1987, 328, 334; 1987, 576; Morawietz, Die Bewertung teildynamischer Betriebsrentenanwartschaften im Versorgungsausgleich, 1981, S. 47 ff.; im Ergebnis - allerdings ohne Begründung - auch OLG Celle - 18. Zivilsenat - FamRZ 1987, 391, 392; OLG Köln FamRZ 1987, 1156 m.Anm. Kemnade).

    Eine nur im Rahmen des § 16 BetrAVG anzupassende betriebliche Versorgungsanwartschaft ist als statisch zu behandeln (BGH FamRZ 1985, 1235, 1236; OLG Celle - 18. Zivilsenat - FamRZ 1987, 391, 392).

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 161/88

    Berechnung des Ehezeitanteils einer limitierten betrieblichen Altersversorgung

    Teilweise wird angenommen, daß bei solchen Versorgungssystemen nur die sog. Hochrechnungsmethode (Betriebsrentenmethode) in Betracht komme und sowohl das gesetzliche Rentenanrecht auf die feste Altersgrenze hochzurechnen als auch die erreichbare betriebliche Versorgungsleistung zu ermitteln seien, um festzustellen, ob und inwieweit die in der Versorgungsordnung festgelegte Anrechnungs- oder Höchstgrenze durch die beiden Versorgungen überschritten werde und die betriebliche Altersversorgung entsprechend zu kürzen sei, bevor im Zeit-Zeit-Verhältnis ihr Ehezeitanteil errechnet werde (OLG Celle FamRZ 1987, 391 f.; OLG Koblenz FamRZ 1989, 292; Empfehlungen des 8. Deutschen Familiengerichtstages, FamRZ 1990, 24, 26; Glockner, FamRZ 1987 aaO. S. 333 f. und 1988, 777, 780; 1989, 802; Soergel/Zimmermann aaO. Rdn. 152, 156 ff.).

    Teilweise wird angenommen, daß bei solchen Versorgungssystemen nur die sog. Hochrechnungsmethode (Betriebsrentenmethode) in Betracht komme und sowohl das gesetzliche Rentenanrecht auf die feste Altersgrenze hochzurechnen als auch die erreichbare betriebliche Versorgungsleistung zu ermitteln seien, um festzustellen, ob und inwieweit die in der Versorgungsordnung festgelegte Anrechnungs- oder Höchstgrenze durch die beiden Versorgungen überschritten werde und die betriebliche Altersversorgung entsprechend zu kürzen sei, bevor im Zeit-Zeit-Verhältnis ihr Ehezeitanteil errechnet werde (OLG Celle FamRZ 1987, 391 f.; OLG Koblenz FamRZ 1989, 292; Empfehlungen des 8. Deutschen Familiengerichtstages, FamRZ 1990, 24, 26; Glockner, FamRZ 1987 aaO. S. 333 f. und 1988, 777, 780; 1989, 802; Soergel/Zimmermann aaO. Rdn. 152, 156 ff.).

  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 146/86

    Einbeziehung einer privaten betrieblichen Altersversorgung mit dem statischen

    Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum eine andere Auffassung vertreten wird (vgl. OLG Hamburg aaO; OLG Frankfurt aaO; OLG Braunschweig aaO; OLG Köln FamRZ 1987, 1156, 1157; OLG Celle FamRZ 1987, 391; Glockner a.a.O. sowie FamRZ 1987, 576 f.; Ruland a.a.O. Rdn. 101; Zimmermann a.a.O. S. 436; Sorgel/Zimmermann a.a.O. Rdn. 280), kann ihr nicht gefolgt werden.
  • OLG Braunschweig, 05.10.1987 - 2 UF 76/87
    Dabei kann offen bleiben, ob die von der Volkswagenwerk AG gewählte Methode der Hochrechnung der gesetzlichen Altersrente richtig ist, da keine der möglichen Berechnungsweisen (vgl. OLG Celle FamRZ 1987, 391, 392) zu einer Kürzung führt.

    Die Tendenz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ging allerdings wohl in die gleiche Richtung wie ausdrücklich die oben zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Celle (anders jetzt OLG Celle FamRZ 1987, 391, 392), nämlich eine Betriebsrentenanwartschaft nur insoweit als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs einzubeziehen, als der Versorgungswert unabhängig von der künftigen Entwicklung dem Versorgungsberechtigten verbleibt (vgl. BGH FamRZ 1982, 899, 901 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 4 = BGHF 3, 311 - "wenn und soweit«).

  • OLG Hamm, 11.05.1994 - 5 UF 273/93

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Witwenrente - Anspruchsübergang auf

    Außerdem müsse der Spitzen betrag der Witwenrente über dem geltend gemachten Unterhalt von 500, 00 DM auf das Einkommen der Klägerin angerechnet werden, wie es in der Literatur in einem Aufsatz von Dieckmann, FamRZ 87, 391 vertreten werde.

    Davon ist die von Diekmann - FamRZ 1987, 391 - vertretene Auffassung nicht gedeckt.

  • OLG Braunschweig, 12.11.1987 - 2 UF 110/87

    Versorgungsausgleich; Ausgleich der ... Betriebsrente

    Die Tendenz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ging allerdings wohl in die gleiche Richtung wie ausdrücklich die oben zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Celle (anders jetzt OLG Celle, FamRZ 1987, 391, 392 ), nämlich eine Betriebsrentenanwartschaft nur insoweit als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, als der Versorgungswert unabhängig von der künftigen Entwicklung dem Versorgungsberechtigten verbleibt (vgl. BGH NJW 1982, 1989, 1990 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81] : "Wenn und soweit").
  • OLG Hamm, 30.01.1989 - 2 UF 102/87

    Einbeziehung der Versorungsanwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung

    In der Rechtsprechung ist streitig, ob ein möglicher Wegfall der Dynamisierung der Annahme einer volldynamischen Anwartschaft entgegensteht (verneinend OLG Braunschweig FamRZ 1988, 74 und 406; OLG Frankfurt FamRZ 1988, 847; OLG Köln FamRZ 1987, 1156; OLG Celle FamRZ 1987, 391; OLG Hamburg FamRZ 1989, 68; - anderer Ansicht OLG Celle FamRZ 1985, 297; OLG Hamm FamRZ 1985, 1054; OLG Zweibrücken FamRZ 1988, 1288; OLG München FamRZ 1987, 105.3).
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